Kommentar von Gregor Maranta, Zentralpräsident OPTIKSCHWEIZ
Der Bundesrat hat am 20. März 2020 zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus ein umfassendes Massnahmenpaket in der Höhe von 32 Milliarden Franken beschlossen. Mit den neuen Massnahmen sollen Härtefälle soweit wie möglich vermieden und die betroffenen Personen und Branchen im Bedarfsfall möglichst unbürokratisch, gezielt und rasch unterstützt werden.
Die Verordnungen finden Sie HIER.
Das Wichtigste in Kürze:
Liquidität:
- Soforthilfe mittels verbürgter COVID-Überbrückungskrediten (rückzahlbar) bei der jeweiligen Hausbank bis CHF 500‘000. Höhere Beträge sind möglich. (Notverordnung folgt)
- Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen
Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige (Einzelunternehmen)
Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeitsentschädigung und Ausweitung auch auf
- befristet Angestellte
- Lernende
- „arbeitgeberähnliche“ Angestellte: monatlich 3‘320 CHF Kurzarbeitsentschädigungs-Pauschale pro Vollzeitstelle
Die bereits gesenkte Karenzfrist (Wartefrist) für Kurzarbeitsentschädigungen wird aufgehoben. Damit entfällt die Beteiligung der Arbeitgeber an den Arbeitsausfällen.
> Kontaktieren Sie betreffend Kurzarbeit das zuständige kantonale Amt (google: „Kurzarbeit & Kanton“ oder siehe Linkliste im Extranet)
> PROMEA-Versicherte: Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung und weitere Informationen
-> Information für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende im Zusammenhang mit dem Coronavirus https://www.ahv-iv.ch/ Stand 23. März 2020
-> Corona Stand Erwerbsersatzentschädigung https://www.ahv-iv.ch/ 20. März 2020
-> Merkblatt Bürgschaften für KMU https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus/buergschaften.html Letzte Änderung 20.03.2020
Berufsbildung
Die Corona-Krise darf nicht zu einer Schwächung der Berufsbildung führen. Alle Betriebe werden weiterhin auf Fachkräfte angewiesen sein. D.h., es ist im eigenen Interesse der Lehrbetriebe, den beruflichen Nachwuchs zu rekrutieren und auszubilden. Der Bundesrat hat deshalb entschieden, dass die Kurzarbeitszeitentschädigung sich auch auf Lernende erstreckt und appelliert, auf Lehrvertragsauflösungen möglichst zu verzichten.
Im Vergleich zu anderen Angestellten haben Lernende einen Beschäftigungsanspruch. Entsprechend müssen Arbeitgeber alles Zumutbare unternehmen, Lernende normal weiterbeschäftigen zu können. Kann eine lernende Person trotz zumutbaren Anstrengungen des Arbeitgebers nicht mehr beschäftigt werden, muss sowohl die gesetzliche Vertretung (bei Minderjährigen) als auch die berufsbildende Lehrinstitution umgehend darüber unterrichtet werden. Aktuelle Infos und Links (z.B. zu den kantonalen Amtsstellen bez. Kurzarbeit) finden Sie wie immer im Extranet von OPTIKSCHWEIZ.