Kommentar von Gregor Maranta, Zentralpräsident OPTIKSCHWEIZ
„Notdienst nach behördlicher Verordnung“:
Unsere Geschäfte sollen offen blieben, Kunden sind aber nur bei dringendem Bedarf zu empfangen. Trotzdem entfiele nach strenger Lesart der Verordnung für Augenoptiker der Anspruch auf eine Entschädigung für Selbstständigerwerbende.
Der Bundesrat resp. die zuständigen Bundesämter (insb. Bundesamt für Sozialversicherungen) sind sich der Problematik bewusst und beraten über eine Ausweitung des Kreises der Berechtigten. Wir empfehlen daher, Entschädigungsbegehren einzureichen und die politische Entwicklung abzuwarten.
OPTIKSCHWEIZ kontaktiert die entsprechenden Behörden.
Corona Erwerbsersatzentschädigung
Für Selbständigerwerbende: Die Entschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber CHF 196 CHF pro Tag.
Für Angestellte: Gilt nur für Angestellte ist Kurzarbeitsentschädigung zu beantragen. Die Corona Erwerbsersatzentschädigung läuft über die AHV-Ausgleichskassen. Informationen und das Meldeformular finden Sie hier: https://www.ahv-iv.ch
Wichtige Merkblätter 6.03 und 2.13
Information der Ausgleichskassen: http://www.ahvch.ch/
Online-Rechner für Kurzarbeitsentschädigung: https://form.ahv-iv.ch/orbeon/fr/AHV-IV/Kurzarbeit/new
Formulare/Anträge müssen bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge einzahlen: Liste der kantonalen Ausgleichkassen
Nur für PROMEA-Versicherte: Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung und weitere Informationen
Wer hat Anrecht auf eine Entschädigung?
- Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist;
- Personen, die wegen einer Quarantänemassnahme ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen;
- Selbstständigerwerbende, die einen Erwerbsausfall wegen einer bundesrechtlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots erleiden; (Art. 6 Abs. 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2), haben Anspruch auf die Entschädigung.
- Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, gelten die gleichen Rechte und Anspruchsvoraussetzungen. Sind sie durch andere Gründe an der Arbeit verhindert, beispielsweise durch eine Grenzschliessung, haben sie hingegen keinen Anspruch auf die vorliegende Entschädigung.
Image by Nattanan Kanchanaprat from Pixabay