Kommentar von Gregor Maranta, Zentralpräsident OPTIKSCHWEIZ
Im Sinne unserer als Einzelfirmen tätigen Mitglieder, haben wir heute folgendes Anliegen dem Bundesamt für Sozialversicherungen BSV übermittelt:
(der Lesbarkeit halber ist der juristische Originaltext gekürzt)
Die wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Pandemie treffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und vor allem auch Selbstständigerwerbende bzw. Einzelfirmen. Dies wurde von Behördenseite erkannt und am 20.3.2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) erlassen.
Deren Art. 2 Abs. 3 sieht vor, dass Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme der COVID-19-Verordnung 2 vom 13.3.2020 einen Erwerbsausfall erleiden, finanzielle Hilfen für sich in Anspruch nehmen können.Gemäss Art. 6 Abs. 2c & m der COVID-19- Verordnung 2 gilt die behördlich verordnete Betriebsschliessung nicht für Läden für medizinische Hilfsmittel sowie Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
Optometristen und Optiker wären somit vom Anwendungsbereich von Art. 2 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausgeschlossen.
Aus folgenden Gründen sind sie aber dennoch anspruchsberechtigt:
Optometrie- und Optikergeschäfte müssen zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung des Coronavirus’ ihre Öffnungszeiten stark herunterfahren und ihre Tätigkeit auf das medizinisch notwendige Minimum beschränken. Es gilt die augenoptische Grundversorgung sicherzustellen. Beratung und Verkauf im üblichen Rahmen dürfen nicht stattfinden. Dies ergibt sich auch aus dem expliziten Praxisverbot hinsichtlich nicht dringend medizinisch angezeigter Dienstleistungen (Art. 10a Abs. 2 der COVID-19-Verordnung 2).
In den meisten unserer Mitgliedsbetriebe hängen die umsatzgenerierenden Verkäufe jedoch untrennbar und nah mit der Erbringung optometrischer Dienstleistungen zusammen, die nicht als „dringend medizinisch angezeigt“ taxiert werden können. Für diese Dienstleistungen besteht ein Leistungsverbot.
Das Optiker- und Optometriewesen befindet sich insofern in einem Zwiespalt, als dass es medizinische Leistungen erbringt, sich aber grossmehrheitlich über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen am Markt finanziert. Im Gegensatz zu anderen medizinischen Produkten werden Sehhilfen denn auch grossmehrheitlich privat oder über private Versicherungen abgerechnet. Dass bei blosser Aufrechterhaltung der Notfall-Grundversorgung (im Vordergrund stehen Reparaturen und blosser Ersatz) ein rentables Wirtschaften nicht möglich ist, hat sich bereits in dieser kurzen Zeit ergeben.
Die Pflicht, die Grundversorgung mit Sehhilfen durch einen defizitären Notbetrieb sicherzustellen, darf nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung gegenüber anderen betroffenen Branchen führen.
Dies wäre auch nicht im Sinn der bundesrätlichen Massnahmen.
In unserer internen Kommunikation werden wir unsere Mitglieder anweisen, die reduzierte Geschäftstätigkeit in ihren Eingaben und Anmeldungen gegenüber den zuständigen Behörden zu deklarieren. Dass aufgrund des verordneten Notbetriebs auf die Unterstützungsleistungen verzichtet werden müsste, kann nicht in Frage kommen.
Das Schreiben schliesst mit einer Aufforderung zur Stellungnahme oder einer Besprechung, sollte diese Schlussfolgerung nicht mit der Interpretation der einschlägigen Verordnungen des BSV übereinstimmen.
Wir halten Sie auf dem Laufen!
Mit freundlichem Gruss
Gregor Maranta, Zentralpräsident OPTIKSCHWEIZ
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