Kommentar von Gregor Maranta, Zentralpräsident OPTIKSCHWEIZ.
Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Punkte betreffend Kurzarbeit und Vorgaben des Arbeitsrechts infolge Coronavirus.
Kurzarbeit
Das SECO hat die Kantone angewiesen, Gesuche um Kurzarbeit bezüglich Covid-19 zu prüfen. Ordnet die zuständige Behörde eine Schliessung des Betriebes an oder verbietet sie den Zutritt zu bestimmten Gebäuden bzw. Arealen, ist zu prüfen, ob Kurzarbeitsentschädigung gefordert werden kann. Kurzarbeit ist vor allem auch von jenen Unternehmen zu prüfen, die durch die Natur ihrer Geschäftstätigkeit bedingt keine Telearbeit anordnen können. Weiter sind folgende Fälle zu prüfen: die Mitarbeitenden können ihre Arbeitszeit nicht einhalten, weil Transportbeschränkungen den Zugang zum Arbeitsort erschweren;notwendige Roh-/Betriebsstoffe sind infolge Einfuhr-/Ausfuhrverbot nicht verfügbar; Lieferschwierigkeiten von Roh- und Betriebsstoffen;Zusammenspiel verschiedener Faktoren, bedingt durch die Pandemie, die zu einer Einstellung der Betriebstätigkeiten führen;Arbeitszeitverkürzung auf behördliche Anordnung;Das Auftreten des Coronavirus löst Lieferengpässe und Nachfragerückgänge aus, die zu Arbeitsausfällen führen können. Unternehmen können Kurzarbeit voranmelden, wenn sie zwischen ihren Arbeitsausfällen und dem Auftreten des Coronavirus einen Kausalzusammenhang belegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen finden Sie beim SECO unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/neues_coronavirus.html#945136149
Der Bund hat aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus folgende Erleichterungen für Unternehmen eingeführt:Die Zustimmung der Arbeitnehmenden zu Kurzarbeit ist nicht mehr nötig, eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers reicht.Die Karenzfrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise nur noch einen Tag, wenn Kurzarbeit wegen des Coronavirus eingeführt werden muss.In Fällen, die nichts mit dem Coronavirus zu tun haben, muss die Kurzarbeit wie bisher zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit eingereicht werden.Nachfolgend finden Sie die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Kurzarbeit https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/formulare/fuer-arbeitgeber/kurzarbeitsentschaedigung.html/
Sämtliche Kontaktadressen der kantonalen Ämter finden Sie der beiliegenden Information Zirkular Nr. 125/2020 des SGV.Sämtliche Kontaktadressen der kantonalen Ämter finden Sie der beiliegenden Information Zirkular Nr. 125/2020 des SGV.
Vorgaben Arbeitsrecht
Aufgrund der Fürsorgepflicht (OR 328 Abs. 2) hat die Arbeitgeberin zumutbare Massnahmen zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu treffen. Darunter fällt auch die Selbstquarantäne, sollte eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet (China, Iran, Norditalien, Südkorea) zurückgekehrt sein. Gestützt auf das Weisungsrecht (OR 321d) kann die Arbeitgeberin in Anbetracht und während dieser aussergewöhnlichen Umstände Telearbeit oder Homeoffice anordnen. Die Arbeitnehmenden haben in diesem Fall eine solche Weisung zu befolgen. Möglich ist auch die Anordnung, dass Überstunden oder Überzeit kompensiert werden müssen. Hinsichtlich des angeordneten Bezugs von Ferien (OR 329c) sind die Interessen des oder der Mitarbeitenden durch die Arbeitgeberin zu berücksichtigen und der oder die Mitarbeitende ist zumindest vorgängig anzuhören. In beiden dieser Fälle ist der volle Lohn geschuldet. Die Kompensation von Überstunden und Überzeit sollte ebenfalls mit den Arbeitnehmern abgesprochen werden. Eine Pflicht zum Abbau von Überstunden und Überzeit kann sich aber insbesondere bei drohender finanzieller Schieflage des Unternehmens aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers ergeben.
Die Arbeitszeiten gelten grundsätzlich gemäss Gesetz. Die Arbeitgeberin kann grundsätzlich auch ein Ferienverbot anordnen, da sie den Zeitpunkt der Ferien bestimmen kann. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist anzuhören und auf seine bzw. ihre Wünsche ist Rücksicht zu nehmen. Die Verschiebung von bereits bewilligten Ferien ist aber nur aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt und führt zu einer Entschädigungspflicht des Arbeitgebers hinsichtlich der anfallenden Kosten. Ein Zwang zu unbezahltem Urlaub ist nicht zulässig. Denkbar wären ausserdem Betriebsferien. Jene müssen jedoch frühzeitig (mindestens 14 Tage) angekündigt werden. Arbeitsrechtlich kommen Betriebsferien, sofern genügend früh angeordnet, normalem Ferienbezug gleich.
Lohnfortzahlungspflicht: Erkrankt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, trifft die Firma eine Lohnfortzahlungspflicht (OR 324 Abs. 1). Hat die Firma eine Krankentaggeldversicherung (KTG), greift diese nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist (üblicherweise 30, 60 oder 90 Tage). Verfügt die Arbeitgeberin über keine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Dauer der Lohnfortzahlung nach den bestehenden Skalen (Berner, Basler, Zürcher Skala). Verzichtet die Arbeitgeberin hingegen bloss auf die Arbeitsleistung der Mitarbeitenden, ist der vereinbarte Lohn weiter zu entrichten. Eine angeordnete Selbstquarantäne kann nicht über die KTG abgerechnet werden, wenn kein Krankheitsfall vorliegt. Das gleiche ist der Fall, wenn die zuständige Behörde gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a EpiG gegen eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter eine Quarantänemassnahme verfügen sollte. Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb der Arbeit fernbleiben, besteht für die Fehlzeit kein Lohnanspruch. Ebenfalls in folgenden Fällen ist der Lohn (während beschränkter Zeit, OR 324a) geschuldet: Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien und ist deshalb nicht reisefähig. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin erkrankt in den Ferien am Coronavirus und ist deshalb nicht reisefähig. Bei Reisen in Gebiete mit speziell hohen Fallzahlen kann unter Umständen aufgrund einer Mitverantwortung des Arbeitnehmers auf eine Lohnfortzahlung verzichtet werden. Der Betrieb muss aufgrund Lieferengpässen des Zulieferers eingestellt werden. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin betreut ein am Coronavirus erkranktes Kind zu Hause (Art. 36 ArG). Die Arbeitgeberin schickt den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin vorsichtshalber nach Hause bzw. schliesst den Betrieb.Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verweigert Schutzmassnahmen und die Anwendung von Hygienevorschriften.
Schulen und Kindergärten werden behördlich geschlossen. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin muss die Kinder betreuen (ZGB 276). Der Betrieb wird auf behördliche Anweisung geschlossen. Der Arbeitnehmer kann allerdings auf Grund seiner Treuepflicht dazu verpflichtet werden die «verpassten» Arbeitszeiten nachzuholen. Hierbei sind allerdings die Vorgaben des Arbeitsgesetzes zu beachten. Sofern der Arbeitgeber infolge Betriebsschliessung seine Arbeit nicht verrichten kann, so bezahlt der Arbeitgeber 80% des ordentlichen Salärs. Bei einer z.B. zeitlich auf die Hälfte reduzierten Tätigkeit erfolgt eine Kürzung auf dem Teil der Abwesenheit (50% Arbeit zu 100% Lohn & 50% erzwungene Abwesenheit zu 80% Lohn). Eine Aufrundung auf 100% Lohn ist nicht Usanz.
In folgenden Fällen ist der Lohn nicht geschuldet:
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht aus den Ferien zurückkehren, weil die am Ferienort zuständige Behörde die Ausreise nicht erlaubt bzw. die Grenze schliesst (höhere Gewalt).
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin ist eine ängstliche Person und verweigert die Arbeit aus Vorsicht, weil er bzw. sie angesteckt werden könnte (Arbeitsverweigerung).
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil der öffentliche Verkehr reduziert oder eingestellt wird (andere Verkehrsmittel nehmen). Kann die Arbeit aber von zu Hause erledigt werden (Telearbeit), ist der Lohn geschuldet.
Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin schickt aus Angst sein Kind nicht in die Krippe, sondern betreut es zu Hause und muss deshalb der Arbeit fernbleiben.
Der (ganze) Wohnort des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin wird unter Quarantäne gestellt.
Wir bitten Sie um Kenntnisnahme. Mitglieder von Einkaufsgruppen erhalten diesbezüglich ggf. weitere Unterstützung. Fragen Sie auch Ihren Treuhänder.
Image by Thor Deichmann from Pixabay